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Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Naturbad Wriedel. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Uelzen führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Wriedel.
 

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies soll erreicht werden durch Bau, Betrieb und Pflege des Naturbades Wriedel.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein arbeitet mit den kommunalen Gremien zusammen.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Die Aufnahme erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes. Minderjährige können die Mitgliedschaft durch die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erwerben.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Auflösung der juristischen Person sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereinszieles besondere Verdienste erworben haben.
 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge stellen und sich in alle Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu geben. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.

Im Fall einer Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

  • für das zurückliegende Geschäftsjahr,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Einsetzung von Vereinsausschüssen,

  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

  • Beschlußfassung über eine Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf für das Naturbad,

  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 6 Beisitzern.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand wird schriftlich gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Versammlung ist geheim zu wählen.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von einer Woche, in Eilfällen mindestens in drei Tagen, ggf. fernmündlich.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Abschluß eines Nutzungsvertrages und Einhaltung sowie Umsetzung der vertraglichen Bestimmungen für das Naturbad Wriedel,

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse und

  • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
     

§ 8 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins die Bildung von Ausschüssen beschließen, die nach Weisung des Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Die Ausschußmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Für die Wahl gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

Die Wiederwahl einer der zwei Rechnungsprüfer ist einmal in Folge möglich.
 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins gestellt werden.

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach seiner Zustimmung ausgeführt werden.
 

  • über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche Zweck oder Vermögenslage des Vereins betreffen,

  • über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Im Fall einer Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Wriedel mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.
 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederver- sammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von den Mitgliedern gewählt worden ist.

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